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Ehrenzeichen in Silber

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Das Ehrenzeichen des KBV in Silber gilt für Persönlichkeiten des Öffentlichen Lebens, die sich um das Kärntner Blasmusikwesen besondere Verdienste erworben haben sowie für Mitglieder der Bezirks- und Landesleitung, die in ihrer Tätigkeit ein mind. 10-jähriges erfolgreiches Wirken nachweisen können.

Bestimmungen für die Verleihung:
Auf die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Kärntner Blasmusikwesen kann von keiner Seite Anspruch geltend gemacht werden. Ferner kann ein Ehrenzeichen nicht an Personen verliehen werden, welche wegen eines Verbrechens oder einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind. Eine solche Verurteilung zieht auch den Verlust eines bereits verliehenen Ehrenzeichens nach sich.

Um die Verleihung eines Ehrenzeichens ist bei der Landesleitung des KBV mittels KBV-Ehrungsantrag anzusuchen. Die Verleihung erfolgt mittels Beschluss der Landesleitung mit 2/3 Mehrheit. Der Tag der Überreichung der Auszeichnung wird vom Landesobmann des KBV einvernehmlich mit dem Antragsteller festgelegt.

Der Rahmen der Verleihung muss ein würdiger sein.
Die Landesleitung kann mit der Verleihung den Landesobmann oder dessen Stellvertreter beauftragen.
Darüber hinaus kann im Verhinderungsfall ein weiteres Mitglied der Landesleitung mit der Verleihung betraut werden.

Dem Geehrten wird eine vom Landesverband gefertigte Urkunde ausgefolgt, die ihn zum Tragen des Ehrenzeichens berechtigt. Die Verleihung wird in das Ehrenbuch des Kärntner Blasmusikverbandes eingetragen.

Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Geehrten über, es ist nicht übertragbar, darf weder verschenkt noch verkauft werden oder an Nichtbeliehenen zum Tragen überlassen werden.

Die Kosten des Abzeichens werden vom Kärntner Blasmusikverband getragen.

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