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Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes

§ 24 Die Wertungskommission

1. Auf Vorschlag des Landeskapellmeisters und des Landesjugendreferenten bestellt die Landesleitung Wertungsrichter für Konzert- und Marschwettbewerbe, Prüfungen und Jungmusikerwettbewerbe sowie Fachleute für die Leitung von Seminaren und Kursen im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung.

2. Die Bestellung hat im Einvernehmen mit dem Landesobmann zu erfolgen, insbesondere ist vor der Bestellung eine Kostenerhebung zu erstellen. 

§ 25  Die Bezirksleitungen

1. Die Bezirksleitungen bestehen aus

a) dem Bezirksobmann und dessen Stellvertreter(n)
b) dem Bezirkskapellmeister und dessen Stellvertreter(n)
c) dem Bezirksjugendreferenten und dessen Stellvertreter(n)
d) dem Bezirksstabführer und dessen Stellvertreter(n)
e) dem Bezirksschriftführer und dessen Stellvertreter(n)
f)  dem Bezirks-EDV-Referenten und dessen Stellvertreter(n)
g) dem Bezirksfinanzreferenten und dessen Stellvertreter(n)
h) dem Bezirksmedienreferenten und dessen Stellvertreter(n)
i)  allfälligen Ehrenmitgliedern

2. Aufgaben der Bezirksleitung:

a) die Wahrnehmung und Förderung der Ziele des Verbandes innerhalb ihres Bereiches
b) die Abhaltung von Bezirksmusikfesten
c) die Durchführung von Konzert- und Marschmusikwettbewerben
d) die Durchführung von Seminaren und Prüfungen für die Erlangung der Jungmusikerleistungsabzeichen
e) die Durchführung von Wettbewerben "Musik in kleinen Gruppen"
f)  die Durchführung von Schulungen und Seminaren
g) die Antragstellung auf Verleihungen von Auszeichnungen
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Bezirksebene
i)  die Hilfestellung der Musikkapellen in musikalischen und organisatorischen Fragen
j)  die Pflege der Kameradschaft innerhalb der dem Bezirk angehörigen Musikkapellen
k) Maßnahmen die im Sinne des Zwecks des Verbandes dem Image dienlich sind
l)  die Durchführung von Arbeitssitzungen

3. Die Mitglieder der Bezirksleitung werden in der ordentlichen Bezirksversammlung unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Landesleitung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 

4. Die ordentliche Bezirksversammlung ist durch den Bezirksobmann einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Mitgliedsvereine entsenden in die Bezirksversammlung jeweils 2 Delegierte als Stimmberechtigte.

5. Bei Terminversäumnis oder aus sonstigen Gründen hat die Landesleitung das Recht, eine außerordentliche Bezirkshauptversammlung einzuberufen. 

§ 26  Funktionsdauer

1. Die Funktionsdauer aller Organe des KBV beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Landesleitungsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an die Landesleitung zu richten.

3. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung durch die Generalversammlung. 

§ 27  Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern des KBV ist ein Schiedsgericht zuständig. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Parteien namhaft gemachten Personen und dem Obmann. Als Obmann fungiert der Landesobmann oder ein von ihm bestellter Stellvertreter.

3. Der Obmann hat nach Anrufung des Schiedsgerichtes dem Beschwerdegegner innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zuzuleiten und ihn aufzufordern, innerhalb von drei Wochen schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen zuzumitteln.

4. Innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Äußerung des Beschwerdegegners sind die Parteien vom Obmann zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Erscheint der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter trotz gehörig ausgewiesener Ladung nicht, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Erscheint der Beschwerdegegner oder sein Bevollmächtigter nicht, wird das Verfahren trotzdem durchgeführt.

5. Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung aller vorgebrachten Argumente mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

6. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig. Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft, ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten.

7. Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Obmannes und der Mitglieder des Schiedsgerichtes, tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Diese haben kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten. 

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