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Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes

§ 18  Der Landesfinanzreferent

1. Dem Landesfinanzreferent obliegt über Anweisung des Landesobmannes die Abwicklung der Finanzgebarung und die genaue und vollständige Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen, die Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder vorzuschreiben, Beitragsrückstände einzumahnen und bei Unregelmäßigkeiten diese dem Landesobmann zu berichten. Alle die Kassenführung bertreffenden Schriftstücke sind von ihm zu fertigen und bedürfen der Gegenzeichnung durch den Landesobmann. Alle Kassenbelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Über die verbuchten Einnahmen und Ausgaben hat er einmal jährlich der Landesleitung Rechnung zu legen. 

§ 19  Der Landesstabführer

1. Dem Landesstabführer obliegt die Aus- und Fortbildung der Stabführer. Er unterstützt den Landeskapellmeister bei der Abwicklung der Marschwertungsspiele. Die Einberufungen zu den Veranstaltungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Landeskapellmeister und dem Landesobmann. 

§ 20  Der Landesschriftführer

1. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle. Er unterstützt den Landesobmann bei der Ausfertigung von Schriftstücken und Urkunden. Insbesondere die Erstellung der statistischen Auswertung der Jahresberichte fällt in den Aufgabenbereich des Schriftführers. Ihm obliegt auch die rechnerische Auswertung bei den Wertungsspielen. 

§ 21  Der EDV-Referent

1. Dem EDV-Referent obliegt die Betreuung, Koordination und Entwicklung der EDV im Landesverband und in den Bezirksleitungen. Der Tätigkeitsbereich beinhaltet die Installation, Instandhaltung und die Betreuung sämtlicher Einrichtungen von Hard- und Software. Ihm obliegt die Einberufung von Seminaren und Schulungen im Einvernehmen mit dem Landesobmann. Gemeinsam mit dem Schriftführer zeichnet der EDV-Referent für die statistischen Erhebungen und Auswertungen verantwortlich und unterstützt den Landesverband bei der Erstellung von Veröffentlichungen. 

§ 22 Der Landesmedienreferent

1. Dem Landesmedienreferent obliegt die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Landesobmann. In Zusammenarbeit mit dem Schriftführer obliegt ihm die Anfertigung und Bearbeitung der Berichte für die Österreichische Blasmusikzeitung, sowie Hilfestellung und Mitarbeit bei den Veröffentlichungen des Landesverbandes. 

§ 23 Der Kontrollausschuss

1. Der Kontrollausschuss tritt im Allgemeinen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Obmann mindestens 2 Wochen vor dem Stattfinden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes einzuberufen.

2. Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder dürfen keinem Organ des KBV mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist und dürfen auch keine Angestellten des KBV sein. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

4. Der Kontrollausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Kontrolle und Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des KBV,
b) Kontrolle der ordnungsgemäßen Buchführung durch den Landesfinanzreferenten,
c) Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen, insbesondere der Subventionen

5. Zur Durchführung der Aufgaben sind alle zu Prüfenden verpflichtet, dem Kontrollausschuss oder einzelnen Mitgliedern alle für eine genaue und ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in alle Belege zu gewähren.

6. Der Kontrollausschuss hat zu Beginn jeder Funktionsperiode einen Obmann und einen Schriftführer zu wählen.

7. Den Vorsitz führt der Obmann. Der Schriftführer hat alle beanstandeten Mängel und Verbesserungsvorschläge sowie die Anträge und das Abstimmungsergebnis in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten.

8. Der Kontrollausschuss ist bei Anwesenheit aller Stimmberechtigten beschlussfähig. 

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