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Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes

§ 12 Die erweiterte Landesleitung

1. Die erweiterte Landesleitung setzt sich aus der Landesleitung, den Bezirksobleuten, den Bezirkskapellmeistern, den Bezirksjugendreferenten und den Kontrollorganen zusammen, die sich bei Verhinderung durch die jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen können.

2.        Die Aufgaben der erweiterten Landesleitung sind:

a) die Koordination der Aktivitäten der einzelnen Bezirksleitungen,
b) die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten der Bezirksfunktionäre,
c) die Verfolgung der Ziele des Verbandes,
d) die Vorbereitung der Generalversammlung und der Bezirksversammlungen
e) Genehmigung von Beschlüssen, die statutengemäß im Sinne des Verbandes sind.

3.        Die erweiterte Landesleitung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammen. 

§ 13 Ehrenmitglieder

In Würdigung von außerordentlichen Verdiensten für den Verband kann die Generalversammlung Ehrenmitglieder (Ehrenpräsident / Ehrenobmann etc)  bestellen. Das  Ehrenmitglied ist Mitglied des Kärntner Blasmusikverbandes. Das Ehrenmitglied  gehört mit beratender Stimme der Landesleitung an. 

§ 14  Der Präsident

1. Der Präsident repräsentiert den Landesverband nach innen und nach außen. Er führt bei den Sitzungen und bei der Generalversammlung den Vorsitz. Im Verhinderungsfall wird er vom Landesobmann in seinem Wirkungsbereich vertreten. Er zeichnet alle Schriftstücke und Bekanntmachungen und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Landesleitung verantwortlich. Ebenso zeichnet er alle Schriftstücke in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Landesfinanzreferenten.

2. Wird der Generalversammlung kein Präsident zur Wahl vorgeschlagen, so repräsentiert der Landesobmann die Geschäfte des KBV nach innen und nach außen und führt den Vorsitz bei den Sitzungen. 

§ 15  Der Landesobmann

1. Soferne kein Präsident gewählt wird, vertritt der  Landesobmann, im Verhinderungsfalle ein von ihm beauftragter Stellvertreter, den Verband in allen Belangen nach innen und nach außen und führt den Vorsitz in der Landesleitung und der Generalversammlung. Er zeichnet alle Schriftstücke und Bekanntmachungen und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Landesleitung verantwortlich. Ebenso zeichnet er alle Schriftstücke in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Landesfinanzreferenten.

2. In seiner Aufgabe wird der Landesobmann durch die Bezirksobleute durch Anregungen und Vorschläge unterstützt. Zu diesem Zweck beruft die Landesleitung mindestens einmal im Kalenderjahr die Bezirksobleute zu einer Konferenz ein.

§ 16  Der Landeskapellmeister

1. Der Landeskapellmeister ist für die Belange der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die fachliche Beratung, Information, Aus- und Weiterbildung der Kapellmeister und Musiker/innen, sowie die Betreuung der Konzert- und Marschwertungsspiele. Die Einberufung zu Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesobmann.

2. In seiner Aufgabe wird der Landeskapellmeister durch die Bezirkskapellmeister durch Anregungen und Vorschläge unterstützt. Zu diesem Zweck beruft die Landesleitung mindestens einmal im Kalenderjahr die Bezirkskapellmeister zu einer Konferenz ein. 

§ 17  Der Landesjugendreferent

1. Der Landesjugendreferent nimmt alle musikalischen und organisatorischen Belange im Bereich der Jugendarbeit wahr. Vor allem obliegt ihm die Abhaltung und Organisation von Seminaren und Fortbildungskursen, Prüfungen und Wettbewerbe im Sinne des Angebotes des Österreichischen Blasmusikverbandes, im besonderen der Österreichischen Blasmusikjugend. Die Einberufungen zu diesen Veranstaltungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Landesobmann.

2. In seiner Aufgabe wird der Landesjugendreferent durch die Bezirksjugendreferenten durch Anregungen und Vorschläge unterstützt. Zu diesem Zweck beruft die Landesleitung mindestens einmal im Kalenderjahr die Bezirksjugendreferenten zu einer Konferenz ein. 

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