Main area
.

Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes

§ 11  Die Landesleitung

1. Die Landesleitung tritt im Allgemeinen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung hat vom Landesobmann mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per Fax oder Email) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes zu erfolgen. In besonders dringenden Angelegenheiten kann auch eine telegrafische oder fernmündliche Einberufung ohne genaue Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Die Landesleitung besteht aus:

a) dem Präsidenten,
b) dem Landesobmann und dessen Stellvertreter(n),
c) dem Landeskapellmeister und dessen Stellvertreter(n),
d) dem Landesjugendreferent und dessen Stellvertreter(n),
e) dem Landesfinanzreferent und dessen Stellvertreter(n),
f)  dem Landesstabführer und dessen Stellvertreter(n),
g) dem Landesschriftführer und dessen Stellvertreter(n),
h) dem EDV-Referenten und dessen Stellvertreter(n),
i)  dem Landesmedienreferenten und dessen Stellvertreter(n),
j)  dem Landesarchivar und dessen Stellvertreter(n),
k) den Beiräten,
l)  den Ehrenmitgliedern (mit beratender Stimme).

3.        Die Landesleitung hat als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Aufnahme und Ausschluss ordentlicher und unterstützender Mitglieder,
b) die Wahrnehmung der organisatorischen und musikalischen Belange,
c) die Beschlussfassung aller Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind,
d) die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung,
e) die Entgegennahme von Berichten der Landesleitungsmitglieder,
f)  die Erstellung des Vorschlages auf Festsetzung des Mitgliedsbetrages,
g) die Erstellung eines Jahresbudgets und des Rechnungsabschlusses,
h) die Ausarbeitung von Anträgen für Subventionen durch die öffentliche Hand und Förderungen privater Sponsoren,
i)  die Erstellung von Richtlinien für die Verleihung von Ehrenzeichen und Auszeichnungen,
j)  der Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) die Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungskursen,
l)  die Erstellung einer Geschäftsordnung,

4. Die Landesleitung ist berechtigt, Landesleitungsmitglieder für Arbeitsausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Aufgaben zu übertragen. Sie kann die Beiziehung außenstehender Personen als Fachreferenten beschließen.

5. Die Landesleitung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Die Landesleitung wird vom Landesobmann schriftlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens der Hälfte der Zahl der Landesleitungsmitglieder muss die Einberufung der Landesleitung binnen 14 Tagen erfolgen.

7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landesleitung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.

8. Sämtliche Mitglieder der Landesleitung üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und Fahrtkostenvergütungen. 

blättern   | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ... | 7 | 8 | |