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Ehrenring

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Für Funktionäre der Landesleitung, die sich außerordentliche Verdienste um die Kärntner Blasmusik und den Kärntner Blasmusikverband erworben haben.

Auf die Verleihung des Ehrenringes für Verdienste um das Kärntner Blasmusikwesen kann von keiner Seite Anspruch geltend gemacht werden. Ferner kann ein Ehrenring nicht an Personen verliehen werden, welche wegen eines Verbrechens oder einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind. Eine solche Verurteilung zieht auch den Verlust eines bereits verliehenen
Ehrenringes nach sich.


Für die Verleihung eines Ehrenringes bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Landesleitung des Kärntner Blasmusikverbandes.

Die Landesleitung kann mit der Verleihung den Landesobmann oder dessen Stellvertreter beauftragen.

Dem Geehrten wird eine vom Landesverband gefertigte Urkunde ausgefolgt, die ihn zum Tragen des Ehrenringes berechtigt. Die Verleihung wird in das Ehrenbuch des Kärntner Blasmusikverbandes eingetragen.

Der Ehrenring geht in das Eigentum des Geehrten über, er ist nicht übertragbar, darf weder verschenkt noch verkauft werden oder an Nichtbeliehenen zum Tragen überlassen werden.

Die Kosten des Ehrenringes werden zur Gänze vom Kärntner Blasmusikverband getragen.

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