Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes§ 28 Auszeichnungen 1. Für verdienstvolle Tätigkeiten werden vom KBV folgende Auszeichnungen vergeben:
2. Die Richtlinien für die Verleihung werden von der Landesleitung erstellt und genehmigt. Die Gebühren für die beantragten Auszeichnungen trägt der Antragsteller. § 29 Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Kärntner Blasmusikverbandes kann nur von der Generalversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder anwesend sind. 2. Im Fall der Auflösung des Vereines hat der Präsident, der Landesobmann oder ein anderer Funktionär alle Vereinswerte an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Kultur, abzuführen. Die Kärntner Landesregierung verwaltet die Vereinswerte so lange, bis ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Interesse und Zweck gegründet wird. Wird ein solcher nicht innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung gegründet, so sind die von der Landesregierung verwalteten Vereinswerte gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 3. Durch die Mitgliedschaft zum Kärntner Blasmusikverband wird das Vereinsvermögen der einzelnen Mitgliedskapellen nicht berührt. § 30 Geschlechtsneutrale Bezeichnung 1. Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. 2. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Feldkirchen in Kärnten, am 26.September 2004 Für den Kärntner Blasmusikverband:
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