Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes§ 9 Organe des Verbandes 1. Die Organe des Kärntner Blasmusikverbandes sind:
Die Landesleitung kann zur Behandlung spezieller Angelegenheiten Arbeitsgruppen bilden. § 10 Generalversammlung 1. Die Generalversammlung (die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinesgesetzes 2002) ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes. Die Generalversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte, des Ortes und des Beginnes einzuberufen. Die Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. 2. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung beim Präsidenten/Landesobmann schriftlich einzubringen, ausgenommen Anträge der bei der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten. 4. Abstimmungsmodus: Zur Beschlussfassung über die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des KBV ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten erforderlich (siehe dazu §30 Abs.1). Sämtliche anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Die Mitglieder der Landesleitung werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl bis zu einem entgültigem Ergebnis wiederholt. 5. Wahlmodus
6. Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
7. In die Generalversammlung entsendet jeder Mitgliedsverein 2 Delegierte als Stimmberechtigte. Der Delegierte hat eine Vollmacht vorzuweisen. 8. Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
9. Aufgaben der Generalversammlung:
10. Die Generalversammlung hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies von der Landesleitung, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Mitglieder des Kontrollausschusses unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird. |