Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes§ 4 Mitgliedsbeiträge Die Höhe und die Fälligkeit der von den ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern alljährlich zu leistenden Beiträge werden entsprechend den finanziellen Notwendigkeiten von der Landesleitung der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. § 5 Mitgliedschaft 1. Der KBV besteht aus:
2. Ordentliche Mitglieder können alle in Kärnten ansässigen, vereinsmäßig konstituierten Blasmusikkapellen und Blasmusikvereine werden, die im Sinne der Bundesabgabenverordnung gemeinnützig tätig sind. 3. Unterstützende Mitglieder können physische und juridische Personen werden, welche die Verbandszwecke zu fördern beabsichtigen und die den von der Landesleitung festgesetzten Jahresbeitrag leisten, aber an den Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitgliedern nicht voll teilhaben wollen. 4. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verband und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht hat, und von der Landesleitung zu einem solchen ernannt wird. 5. Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern in den Verband erfolgt über Vorschlag der Bezirksleitungen durch Anmeldung beim Landesobmann. Über die Aufnahme entscheidet die Landesleitung mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid gibt es kein Rechtsmittel. § 6 Rechte der Mitglieder 1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
2. Die unterstützenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, in welchen sie mit beratender Stimme vertreten sind, sowie die Einrichtungen des KBV zu benützen. § 7 Pflichten der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 2. Der freiwillige Austritt ist der Landesleitung schriftlich bekannt zu geben. Allfällige noch offene Verbindlichkeiten gegenüber dem KBV sind vorher restlos zu begleichen. Die Landesleitung hat die Gründe für den freiwilligen Austritt genau zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
4. Der Ausschluss wird von der Landesleitung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenen Briefes zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss steht kein Rechtsmittel zu. |