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Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes

§ 9  Organe des Verbandes

1.        Die Organe des Kärntner Blasmusikverbandes sind:

a) die Generalversammlung (Mitgliederversammlung),
b) die Landesleitung (Leitungsorgan),
c) die erweiterte Landesleitung,
d) die Bezirksleitungen,
e) der Kontrollausschuss,
f)  das Schiedsgericht.

Die Landesleitung kann zur Behandlung spezieller Angelegenheiten Arbeitsgruppen bilden. 

§ 10  Generalversammlung

1. Die Generalversammlung (die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinesgesetzes 2002) ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes. Die Generalversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte, des Ortes und des Beginnes einzuberufen. Die Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

2. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung beim  Präsidenten/Landesobmann schriftlich einzubringen, ausgenommen Anträge der bei der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

4. Abstimmungsmodus: Zur Beschlussfassung über die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des KBV ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten erforderlich (siehe dazu  §30 Abs.1). Sämtliche anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Die Mitglieder der Landesleitung werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl bis zu einem entgültigem Ergebnis wiederholt.

5. Wahlmodus

a) vor Beginn der Wahl der Landesleitung sowie des Kontrollausschusses hat die Generalversammlung einen Vorsitzenden, der die Wahl zu leiten hat, sowie zwei Beisitzer zu bestellen.
b) die Abstimmung erfolgt, wenn nicht von der Generalversammlung anders beschlossen, mittels Handzeichen.
c) Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
d) das Ergebnis der Wahl ist der Generalversammlung mitzuteilen und der Vorsitz dem gewählten Präsidenten/Landesobmann zu übergeben.
e) ist infolge Ausscheidens eines Mitgliedes der Landesleitung oder des Kontrollausschusses eine Nachwahl erforderlich, ist die Wahl nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen. Den Vorsitz führt der Präsident/Landesobmann, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter.

6.        Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:

a) die Mitglieder der Landesleitung,
b) die Mitglieder der Bezirksleitungen, soferne sie nicht als Funktionäre in der Landesleitung vertreten sind,
c) die Delegierten der Mitgliedskapellen.

7.        In die Generalversammlung entsendet jeder Mitgliedsverein 2 Delegierte als Stimmberechtigte. Der Delegierte hat eine Vollmacht vorzuweisen.

8.        Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:

a) die unterstützenden Mitglieder,
b) die Ehrenmitglieder,
c) die Mitglieder des Kontrollausschusses,
d) die von der Landesleitung beigezogenen Fachexperten.

9.        Aufgaben der Generalversammlung:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Landesobmann,
b) Entgegennahme der Berichte der Landesleitung,
c) Entlastung der Landesleitung,
d) Wahl der Landesleitung und der Kontrolle,
e) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f)  Beschlussfassung über Anträge der stimmberechtigten Delegierten,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
i)  Beratung und Beschlussfassung über alle Anträge der Mitglieder, die spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung beim Landesobmann eingelangt sind,

10. Die Generalversammlung hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies von der Landesleitung, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Mitglieder des Kontrollausschusses unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird. 

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