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Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes

Die Statuten des "KÄRNTNER BLASMUSIKVERBANDES" wurden in der 35. Generalversammlung am 26. September 2004 in Seeboden beschlossen.
Die Statuten aus dem Jahr 2001 treten somit ausser Kraft.

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen "Kärntner Blasmusikverband", Kurzbezeichnung "KBV". Er hat seinen Sitz in Feldkirchen in Kärnten (PLZ 9560). Der KBV ist der Dachverband der in Kärnten installierten Bezirksverbände mit den im Wirkungsbereich tätigen Blasmusikkapellen und Blasmusikvereinen. 

§ 2  Zweck des Vereines

1. Der KBV ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Er bezweckt den Zusammenschluss der Musikkapellen im Bundesland Kärnten, soferne diese Musikkapellen gleiche Ziele verfolgen und gleichen Zwecken dienen.

2.        Der Kärntner Blasmusikverband ist im Rahmen der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung tätig und verfolgt folgende Ziele:

a)  die Pflege, Erhaltung und Förderung der Blasmusikkultur,
b)  die künstlerische und fachliche Förderung der Verbandsmitglieder,
c)  die Förderung der Zusammenarbeit mit Kärntner und Österreichischen Komponisten und Musikverlegern,
d)  die Vertretung gemeinsamer Interessen aller dem Verband angehörigen Mitglieder,
e)  die Pflege der Kameradschaft,
f)   die Ehrung verdienter Musiker, Funktionäre und Persönlichkeiten.

3. Der Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende Wege:

a)  Bildungsveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Musikerinnen, Musikern und  Funktionären - die künstlerische Förderung der Mitglieder,
b)  Abhaltung von Lehrgängen und Prüfungen für Kapellmeister im Verbandsbereich,
c)  Durchführung von gemeinsamen musikalischen Veranstaltungen wie Landes- und Bezirksmusikfesten,
d)  Herausgabe und Archivierung von Informations- und Druckschriften,
e)  Festigung und Pflege der Verbindungen zu gleichartigen Organisationen in Österreich und im Ausland.

4. Der KBV kann zur Vertiefung mit für die Blasmusik im weitesten Sinn wichtigen Institutionen,  Einrichtungen, Vereinen usw. Partner- und Kooperationsverträge abschließen. Solche Verträge können durch die Landesleitung abgeschlossen werden. 

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.        Der Erreichung der Ziele des KBV dienen insbesondere folgende in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel:       

2.        Als ideelle Mittel dienen:

a) laufende Kontakte zwischen KBV und den Mitgliedern (Musikkapellen),
b) Bildungsveranstaltungen für Funktionäre und Musiker,
c) gemeinsame musikalische Veranstaltungen,
d) Erstellung von Ausbildungsrichtlinien für die Musikerziehung,
e) Herausgabe einer periodischen Informationsschrift, sowie Schaffung und Betreuung einer Information- und Kommunikationsplattform im Internet.

3.        Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beiträge der Mitglieder,
b) Subventionen,
c) Einnahmen aus Einrichtungen und Veranstaltungen,
d) Einnahmen aus Vermietung von Instrumenten und Geräten,
e) sonstige Zuwendungen. 

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